In der Bundesrepublik Deutschland sind seit August 1998 alle Banken durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) dazu verpflichtet alle Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung abzusichern. Ausgenommen sind hierbei aber Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken, da diese über eigenständige Sicherungsanstalten abgesichert sind. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird.
Die gesetzliche Einlagensicherung kann allerdings nicht alle Ansprüche absichern. So garantiert man dem Anleger, dass seine Einlagen gemäß § 4 Abs. 2EAEG je Institut bis zu einem Betrag von 100.000 Euro geschützt sind (bei Gemeinschaftskonten 100% von 2x 100.000 Euro).
Viele Banken sind neben der gesetzlichen Einlagensicherung auch an freiwilligen Einlagensicherungen des BdB (Bundesverband deutscher Banken) angeschlossen. Somit vervielfacht sich die Sicherungsgrenze deutlich und deckt in den meisten Fällen sogar die gesamte Anlage ab.