Eine Insolvenz tritt ein, wenn der Schuldner seine laufenden Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Gläubiger nicht erfüllen kann. Dies kann sich durch akute Zahlungsunfähigkeit, einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (mangelnde Liquidität) oder Überschuldung kenntlich machen.
Im Falle einer Einleitung des Insolvenzverfahren werden die noch bestehenden Vermögensteile des Schuldners auf die Gläubiger aufgeteilt. Voraussetzung hierfür ist eine vorhandene Insolvenzmasse, wenn also keine Vermögensteile vorhanden sind, erhalten die Gläubiger des Schuldners keine Entschädigung.
Seit 1999 gibt es zwei verschiedenen Insolvenzverfahren:
- Regelinsolvenz:
Voraussetzung für dieses Insolvenzverfahren ist eine selbstständige Tätigkeit und mehr als 19 Gläubigern mit offenen Forderungen. Diese Forderungen müssen sich aus Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge u.ä. zusammensetzen. - Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)
Sind die Grundlagen für die Regelinsolvenz nicht gegeben, wie z.B. bei Privatpersonen, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet, wenn keine Einigung mit den Gläubigern zustande gekommen ist. Es wird ein Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen, um eine Einigung zu erwirken. Dieses Verfahren ermöglicht die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren.
Es gibt mehrere Möglichkeiten um eine drohende Insolvenz abzuwenden. So können beispielsweise solvente Unternehmens bzw. eine solventen Privatperson oder auch Kreditinstitute eine Bürgschaft übernehmen. In den meisten Fällen wird allerdings ein Vergleich gewählt, das heißt es werden Verhandlung mit den Gläubigern des Schuldners zur Begleichung der Forderungen vereinbart. Darüber hinaus sind auch Absenkung fälliger Kreditraten oder Stundung von Verbindlichkeiten möglich, um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wieder herzustellen.